Katastervermessung
Bei Grünzweil & Partner verstehen wir die Bedeutung von gesicherten Grundgrenzen für Ihr Eigentum. Unsere hochqualifizierten Ingenieurkonsulenten/innen für Vermessungswesen agieren als vertrauenswürdige Urkundspersonen. Durch unsere staatlich verliehene Befugnis sind wir befähigt, Veränderungen im Kataster und Grundbuch zu veranlassen. Als "technischer Notar" übernehmen wir die Verantwortung für die von uns festgestellten Grundgrenzen. Darüber hinaus vertreten wir Sie gerne vor den Behörden und unterstützen Sie bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ihren Grundstücksgrenzen.
Bereiche in denen wir helfen können:
Grenzvermessung
Grenzvermessung umfasst die präzise Vermessung von umstrittenen oder undeutlichen Grundstücksgrenzen, die Überprüfung vorhandener Grenzzeichen sowie die Durchführung von Grenzverhandlungen mit den betroffenen Anrainern.
Umwandlung in den Grenzkataster
Nach der Grenzverhandlung stellt ein/e staatlich beeidete/r Ingenieurkonsulent/in für Vermessungswesen eine Urkunde aus. Wir reichen die entsprechenden Pläne und Protokolle, versehen mit dem Ziviltechniker-Siegel, beim zuständigen Vermessungsamt ein und unterstützen Sie bei der Umwandlung in den Grenzkataster.
Teilungspläne
Teilungspläne werden erstellt, um bestehende Grundstücke in kleinere Einheiten aufzuteilen. Sie dienen etwa der Bauplatzbeschaffung oder der Durchführung von Straßenschlussvermessungen.
Bereitstellung von amtlichen Auszügen
Dank unseres direkten Zugriffs auf Grundbuch und Grundstücksdatenbank können wir Ihnen jederzeit alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Mit unserem Service erhalten Sie unkompliziert Zugang zu amtlichen Auszügen.
PARIFIZIERUNGSPLÄNE
Parifizierung bezeichnet die Nutzwertberechnung bei Wohneigentum. Unsere Pläne dienen der Parifizierung von Liegenschaften zur Errichtung von Wohnungseigentum und stellen die Grundlage der Wertermittlung durch eine/n Sachverständige/n dar.
Schlussvermessung bei Infrastrukturprojekten
Nach der baulichen Umsetzung der Infrastrukturanlage erfolgt die Schlussvermessung und die Schaffung von Teilungsurkunden zur grundbücherlichen Sicherstellung nach §15 LTG.